BGH: Zur Frage, welche Änderungen die Gesetzlichkeitsfiktion der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung entfallen lassen

veröffentlicht am 6. Oktober 2016

BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15
§ 495 BGB, § 355 BGB (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 EGBGB, Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010); § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)

Der BGH hat exemplarisch entschieden, unter welchen Umständen die Gesetzesfiktion (früher § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F., heute immanent in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB), also die Fiktion der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bei Verwendung des gesetzlichen Musters (vgl. Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) einschließlich der gesetzlichen Gestaltungshinweise (noch) anzunehmen ist. Diese Frage ist insbesondere für den Fall relevant, dass ein Onlinehändler das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung ergänzt oder anders verändert. Zitat aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats:


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„Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.

Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise auch in Form von Fußnoten in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet. Aus dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 20. November 2012 (II ZR 264/10, GuT 2013, 133), der eine Anpassung des Musters an § 187 Abs. 1 BGB zum Gegenstand hatte, folgt insofern nichts anderes.

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 40; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 23; Beschluss vom 10. Februar 2015 II ZR 163/14, juris Rn. 9), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie hat unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den Gestaltungshinweis 3 kursiv gesetzt in den Text übernommen. Das anschließende Feld enthält entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises 3 nicht ihre ladungsfähige Anschrift. Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt.“

Zum Volltext der Entscheidung (BGH – Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung).

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