BGH: Zur „gesundheitsbezogenen Angabe“ bei Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006

veröffentlicht am 5. Oktober 2016

BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 13 Abs. 1 und 3 EU-VO Nr. 1924/2006; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang EU-VO Nr. 432/2012

Der BGH hat entschieden, dass eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006 vorliegt, wenn ein dem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird, auch wenn dies umgangssprachlich erfolgt. Der Begriff „Zusammenhang“ sei dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse also jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Gesundheitsbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln).


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