BGH: Zur Gewinnabschöpfung bei einem Vertrieb von Möbel-Plagiaten aus Fernost

veröffentlicht am 14. Oktober 2009

BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 98/06 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 99/06)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4; 23 S. 1; 97 Abs. 1 S. 2 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass der Verletzergewinn, welcher aus einer fremde Urheberrechte verletzenden Bearbeitung gezogen wird, nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urteil vom 30.01.1959 – I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 – Gasparone; Urteil vom10.7.1986 – I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. – Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 – Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 – Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGH, Urteil vom 13.07.1973 – I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 – Nebelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 – Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 – Steckverbindergehäuse). Bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung komme es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zurückzuführen sei, dass diese die Züge erkennen lasse, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruhe.

Dabei sei dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern – vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 – Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). Für diese sei nicht allein der quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnommenen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 – Gasparone).

Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, sei vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehle (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 – Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 – Noblesse; für den wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 – Steckverbindergehäuse). Vom Revisionsgericht sei nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden seien oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden seien (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 – Steckverbindergehäuse).

Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die Die Herausgabe des Verletzergewinns auf allen Handelsstufen fzwar nicht stets, wohl aber dann zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Verletzten führe, soweit ein Verletzer, der wie in diesem Fall die Beklagte in der Verletzerkette weiter oben platziert sei, von Verletzern, die – wie hier die Beklagte als Abnehmer und Veräußerer der Alpha-Stühle – in der Verletzerkette weiter unten stünden, wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten mit Erfolg in Regress genommen werde. In einem solchen Fall mindere die Ersatzzahlung des Lieferanten an seine Abnehmer dessen an den Verletzten herauszugebenden Gewinn. Die Verpflichtung des Abnehmers zur Herausgabe seines Verletzergewinns an den Verletzten, bleibt davon jedoch unberührt.

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl „Tripp-Trapp“. Die Beklagte vertrieb in den Jahren 1997 bis 2002 den (Dr. Damm & Partner: nicht-identischen ) Kinderhochstuhl „Alpha“, der dem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen ähnlich ist. Die Alpha-Stühle hatte die Beklagte von der Hauck Ltd. Hong Kong und der Hauck GmbH & Co. KG bezogen. Der BGH ging nach einer sehr ausführlichen Argumentation davon aus, dass es sich bei dem Alpha-Stuhl um eine Bearbeitung des Tripp-Trapp-Stuhls gehandelt habe, die gemäß § 23 S.1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes habe verwertet werden dürfen. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe durch den Vertrieb der Alpha-Stühle ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzt und beanspruchte von dieser Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 14.05.2004, Az. 308 O 485/03
OLG Hamburg, Urteile vom 24.04.2006, Az. 5 U 103/04

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