BGH: Zur Kostenerstattung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

veröffentlicht am 23. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 149/07
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist. Die Höhe des Ersatzanspruchs sei nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. Am gleichen Tag hatte das OLG Stuttgart noch das genaue Gegenteil entschieden. Dies war der Auffassung, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen sei, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen sei. Im Einzelnen:

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Klägerin war nur wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des „Sondernewsletter“ begründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsansprüchen zuzurechnen sind.

Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 – Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 – Erfokol-Kapseln). Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 29 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 95). Sie fällt daher auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist deshalb in voller Höhe zu erstatten.

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. Ahrens/Scharen aaO Rdn. 36 Fn. 170). Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 EUR entfallen demnach 2/3 – also 688,83 EUR – auf die begründeten Unterlassungsansprüche.

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2006, Az. 23 O 137/05
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2007, Az. 6 U 87/06

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