BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 102 Abs. 1 EGV 207/2009; § 14 Abs. 6 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG
Der BGH hat entschieden, dass die Programmierung der internen Suchmaschine einer Verkaufsplattform in der Form, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen und so durch eine externe Suchmaschine (z.B. Google) Treffer generiert werden, die zu der Internetseite dieser Verkaufsplattform führen, eine Markenverletzung durch aktives Tun darstellt. Es liege eine unzulässige markenmäßige Verwendung vor, für welche der Betreiber der Verkaufsplattform durch die vorgenommene Programmierung auch verantwortlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.