BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 217/15
Art. 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 (Ah) BGB, § 824 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverhältnis zwischen eine Anbieter geschlossener Immobilienfonds und einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Spezialgebiet Kapitalmarktrecht besteht. Zwar könne sich die Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft – z.B. durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen – nachteilig auf den Fondsanbieter auswirken, es fehle jedoch an einem wettbewerblichen Bezug zwischen den Unternehmen. Kläger und Beklagter würden keine gleichartigen Leistungen anbieten. Der veröffentlichte Artikel erzeuge auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen der Beklagten und Nachteilen der Klägerin im Sinne einer Förderung des eigenen und der Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Mitbewerbereigenschaft).
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