BGH: Zur Pflicht des Unternehmers, über seine Identität zu informieren

veröffentlicht am 22. März 2018

BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16
§ 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass in einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages ausreichende Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmers enthalten sein müssen. Erfordere der Geschäftsbetrieb des Unternehmes keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, sei der Vor- und Zuname sowie die Anschrift des Unternehmers anzugeben. Bei einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb sei die Nennung der Rechtsform (Firma) oder der Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „e.K.“ (Einzelkaufleute) verpflichtend. Der mit dem Angebot konfrontierte Verbraucher benötige diese Angaben für eine infomierte geschäftliche Entscheidung. Werden in dem Angebot weitere Vertragspartner genannt (z.B. Versicherer, Finanzierer), so seien zu diesen ebenfalls vollständige Angaben zu tätigen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Identität des Unternehmers).


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