BGH: Zu der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung unterschiedlicher Unterlassungsansprüche an unterschiedlichen Gerichten

veröffentlicht am 29. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Ur­teil vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07
§ 8 Abs. 4 UWG

Der BGH hat entschieden, dass nicht immer ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn zwei Wettbewerbs- verstöße in getrennten gerichtlichen Verfahren mit jeweils hohen Streitwerten verfolgt werden. Wenn in dem einen Verfahren Werbeaussagen im Gewinnspielplan und im Internetauftritt der Beklagten und im anderen Verfahren Telefon- und Postmarketingmaßnahmen verfolgt würden, sei dies nicht zu beanstanden, da bereits die erforderliche Beweiserhebung unterschiedlich sein könne. Im Einzelnen:

Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liege vor, wenn der Gläubiger Interessen und Ziele verfolge, die nicht schutzwürdig seien, und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung seien. Indiz für einen Missbrauch sei, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stünden. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten könnten sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden sei (BGHZ 144, 165, 170 f. – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 = WRP 2006, 354 – MEGA SALE). Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße gehe (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2009, Az. I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 20 = WRP 2009, 1510 – 0,00 Grundgebühr).

Im konkreten Fall, so der Senat, bestünden aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren anzunehmen. Die im vorliegenden (Kölner) Rechtsstreit und im Münchener Verfahren verfolgten Streitgegenstände seien nicht weitgehend deckungsgleich.

Die Klägerin habe schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung der beanstandeten Werbeaussagen in unterschiedlichen Prozessen gehabt, weil sie in den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation habe nicht ausschließen können (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 20 – 0,00 Grundgebühr). Während dem Münchener Verfahren Werbeaussagen im Spielplan und im Internetauftritt der Beklagten zugrunde gelegen hätten, beträffen die Beanstandungen des vorliegenden Rechtsstreits Telefon- und Postmarketingmaßnahmen der Beklagten.

Vorinstanzen:
LG Bonn, Urteil vom 19.10.2006, Az. 14 O 80/06
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2007, Az. 6 U 208/06


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