BGH: Zur richtigen Etikettierung von Weinflaschen / Lorch-Premium II

veröffentlicht am 27. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 45/07
§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 47, Art. 48 EG-WeinMO (1999); Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungs- verordnung um Vorschriften handelt, die das Marktverhalten regeln, demnach ein Verstoß gegen die Vorschriften wettbewerbswidrig ist. Aus diesem Grund musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob Angaben über die Qualität eines Weines auf dessen Etikett erlaubt sind, welche in diesen europäischen Regelungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall – so lange keine Irreführung der Verbraucher vorliege.

Streitgegenständlich waren die Bezeichnungen „Lorch Premium“ und „Linie Prestige“ auf Haupt- und Rückenetikett für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete. Der BGH erkannte diese Bezeichnung als sonstige, nicht irreführende Angaben, an. Es handele sich erkennbar um eine subjektive, betriebsinterne Bewertung des so ausgezeichneten Weines, die zulässig sei. Die Bezeichnung „Premium“ vermittle zwar einen Eindruck gehobener Qualität, erwecke aber durch die Verbindung mit dem Herstellernamen „Lorch“ nicht den Eindruck einer objektiven Bezeichnung. Auch die Angabe „Linie Prestige“ hebe den Wein lediglich gegenüber anderen Weinen desselben Hauses hervor.

Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 30.04.1996, Az. HKO 5/96
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 4 U 58/00

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