BGH: Zur sekundären Darlegungslast für die Entkräftung der Tätervermutung beim Filesharing – Tauschbörse III

veröffentlicht am 17. Dezember 2015

BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14
§ 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers bezüglich der Begehung illegalen Filesharings nicht durch die pauschale Behauptung einer theoretischen Zugriffmöglichkeit von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss entkräftet werden kann. Es müsse eine Nutzung konkret zum Verletzungszeitpunkt dargelegt werden sowie der Versuch, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft eines Mitnutzers zu erlangen. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Beklagten sehr vage geblieben, zumal zunächst ein Familienurlaub aller Anschlussnutzer behauptet wurde, der jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Einlassungen zur konkreten Nutzungsmöglichkeit von Ehefrau und Kindern blieben aus. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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