BKartellA: Kartellrechtswidriges Verhalten von SodaStream durch „indirekte Abschreckung“

veröffentlicht am 26. Januar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH, Limburg an der Lahn, ein Bußgeld in Höhe von 225.000,00 EUR wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt. Zur Pressemitteilung vom 22.01.2015:

„Bußgeld gegen SodaStream wegen missbräuchlichen Verhaltens

Das Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH, Limburg an der Lahn, ein Bußgeld in Höhe von 225.000.- Euro wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt.

Aufgrund der marktbeherrschenden Position von SodaStream (vormals Soda Club) muss auch anderen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kohlensäurezylinder der verkauften Besprudelungsgeräte von SodaStream zu befüllen. Die entsprechend lautende – letztlich vom Bundesgerichtshof bestätigte – Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes stammt bereits aus dem Jahre 2006 (siehe auch Pressemitteilung vom 13. April 2006).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 modifizierte SodaStream zwar sein Vertriebskonzept. Mittels Warn- und Sicherheitshinweisen sowie Gewährleistungsausschlüssen erweckte das Unternehmen aber gegenüber Kunden und Geschäftspartnern weiterhin den Eindruck, exklusiv zur Befüllung der Zylinder berechtigt zu sein, so dass wir erneut ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet haben.“

SodaStream wies beispielsweise darauf hin, dass leere Zylinder an Sodastream selbst oder autorisierte Händler zurückgegeben werden sollten. Ein Hinweis lautete, dass ein unbefugtes Befüllen gesetzeswidrig sein könne.

SodaStream hat im Rahmen des Verfahrens mit dem Amt kooperiert. Das Unternehmen hat sich in einer verbindlichen Zusage verpflichtet, die vom Amt beanstandeten Texte zu korrigieren. Darüber hinaus wird SodaStream auf den Kohlesäurezylindern weiterhin für die nächsten drei Jahre eine Banderole anbringen, die hervorhebt, dass die Gaszylinder auch von anderen Unternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften befüllt werden dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.“

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