BPatG: Wer sein Gebrauchsmuster (Patent) in Papierform anmeldet, weil die Software für eine (billigere) elektronische Anmeldung nicht mit seinem Betriebssystem kompatibel ist, hat gleichwohl die Kosten einer Papieranmeldung zu tragen

veröffentlicht am 17. September 2015

BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
§ 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG

Das BPatG hat entschieden, dass derjenige, der ein Gebrauchsmuster in Papierform anmeldet gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG die dafür entstehende volle Gebühr zu entrichten hat und nicht etwa Anspruch auf eine Ermäßigung für eine (hypothetische) elektronische Anmeldung hat, weil die dafür notwendige Software nur für das Betriebssystem Microsoft Windows zur Verfügung steht. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2015, AZ. X ZB 8/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

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