OLG Düsseldorf: Der Wiedereinsetzung kommt nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über den (zeitweilig erloschenen) Patentschutz rückwirkend wahr wird

veröffentlicht am 15. Oktober 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 9 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung (Berufung auf ein zwischenzeitlich erloschenes Patent) gemäß § 9 UWG schadensersatzpflichtig sein kann. Die Beklagte habe mit den beanstandeten Werbeaussagen unwahre Angaben über Rechte des geistigen Eigentums gemacht und damit eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen. Das verfahrensgegenständliche Patent sei wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Der Wiedereinsetzung komme in dieser Hinsicht nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über den Patentschutz rückwirkend wahr werde. Auch liege ein Verschulden vor: Die unterbliebene Prüfung, ob das Patent noch Bestand habe, sei zumindest fahrlässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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