OLG Düsseldorf: Schadensersatz von 0,05 EUR für den markenrechtswidrigen Verkauf einer Handy-Hülle

veröffentlicht am 26. Oktober 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
§ 14 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen einer Markenverletzung jedenfalls ein nominaler Mindestschadensersatz zu schätzen ist, da von einer unentgeltlichen Nutzungsgewährung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend betrage dieser Mindestschadensersatz 0,05 EUR für den Verkauf einer Handy-Hülle zum Preis von 4,29 EUR, da Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises lägen. Weitere Verkäufe durch den Beklagten seien seitens der Klägerin nicht vorgetragen und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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