BPatG: Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in ähnlichen Fällen früher positiv entschieden hat – SUPERgirl

veröffentlicht am 5. Juli 2009

BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Das BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.

Gegen die Ablehnung legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie begründete diese damit, dass für eine Zurückweisung ein lediglich mittelbarer Sachbezug des angemeldeten Zeichens, der sich erst bei analysierender Betrachtung und unter Zugrundelegung weiterer Gedankenschritte erschließe, nicht ausreiche. Die Bezeichnung „SUPERgirl“ beschreibe die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar und sei zudem mehrdeutig. Die Schutzfähigkeit werde auch durch die unterschiedliche Schreibweise der Zeichenbestandteile begründet, da die vorliegende Kombination von Groß- und Kleinschreibung praxisfern und nicht branchenüblich sei. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine ungewöhnliche Gesamtbezeichnung, die von einer Sachangabe auf Grund ihrer Wortstruktur und Semantik abweiche.

Es sei unzulässig, alle Ausdrücke, die irgendwie thematische Bezüge zu Medienprodukten aufweisen könnten, als schutzunfähig anzusehen. So seien u. a. bereits die Marken 303 28 687 („essen & trinken jedenTag“), 398 48 834 („mein schöner Garten“) oder 307 45 400 („gartenspaß“) sowie die sprechenden Marken 307 08 198 („Die reinste Freude am Leben“), 305 44 827 („Natürlich sind Sie schön“) und 307 28 365 („Das freundliche Versicherungsbüro“) eingetragen worden.

Darüber hinaus seien ausweislich der von ihr vorgelegten Auszüge im nationalen, europäischen und internationalen Markenregister mehrere hundert Marken mit dem Wortbestandteil „SUPER“ eingetragen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass vom Bundespatentgericht das Zeichen „Super Post“ (32 W (pat) 196/04) und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen „SUPERFUND“ (GM 002 271 286) für schutzfähig erachtet worden seien. Schließlich trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das angemeldete Zeichen kein Freizeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei.

Die Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des geltenden Rechts wurde zugelassen.

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