BPatG: „Abooffice“ ist als Marke für Bürodienstleistungen eintragungsfähig und nicht freihaltungsbedürftig

veröffentlicht am 18. Mai 2010

BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
§§
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2009, 949 f. Rdnr. 10 – My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 – SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhaltzuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

Das angemeldete Wortzeichen weist in seiner Gesamtheit weder einen für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den noch beanspruchten Dienstleistungen hergestellt werden kann. Die angemeldete Marke setzt sich sprachüblich aus den Elementen „abo“ und „office“ zusammen. Der Wortbestandteil „abo“ ist die Kurzform von dem ursprünglich aus dem Französischen stammenden Wort „Abonnement“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) mit der breiten deutschen Verkehrskreisen bekannten Bedeutung eines für eine längere Zeit vereinbarten und deshalb meist verbilligten Bezugs von Zeitungen, Zeitschriften, Eintrittskarten, Mittagessen oder Ähnlichem (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).

Das von dem lateinischen Begriff „officium“ abstammende englische Substantiv „office“ wird mit „Büro“, „Zweig“- oder „Geschäftsstelle“ übersetzt (Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S. 604; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Es ist im Deutschen ungeachtet anderer möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung von „Büro“ gebräuchlich (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 208/01 – TeleOffice). In seiner Gesamtheit bedeutet „abooffice“ daher soviel wie „Abobüro“ oder „Abonnementbüro“. Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weiteres verständlich, nämlich als Büro, das sich mit Abonnements befasst.

Bei den noch beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Versandwerbung, Verteilen von Werbemitteln, Verteilen von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben)“ ist nicht ohne näheres Nachdenken und analysierende Betrachtung ersichtlich, inwieweit „abooffice“ eine Merkmalsbeschreibung für Geschäftsführung oder Werbedienstleistungen darstellen könnte. Denn es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, dass Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt charakterisiert werden, weil eine solche Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeuten würde. Für die Werbung ist entscheidend, in welchem Medium sie platziert oder in welcher Branche sie eingesetzt wird (BGH GRUR a. a. O. 951 Rdnr. 24 – My World). Hinsichtlich der Werbedienstleistungen kommt der Wortzusammensetzung „abooffice“ im Verkehr daher nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.

Nachdem die Beschwerdeführerin durch Angabe der Warenoberbegriffe ihre Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen näher konkretisiert hat und diese sich auf „Uhren, Telefonanlagen, Wetterstationen (elektronisch), Digitalkameras, Gutscheine, Navigationsgeräte, HiFi-Anlagen, MP3 Player, Lautsprecher, Webkameras, DVD-Player, digitale Bilderrahmen, Headsets, Stereo Radio Recorder, Personenwaagen, Taschen, Koffer, Heimtrainer, Hochdruckreiniger, Grills, CDs, Spiele (auch elektronisch), Werkzeug, Spielwaren, Gasgrillwagen, Toaster, Entsafter, Joghurtbereiter, Kaffeemaschinen, Mixer, Eismaschinen, Töpfe, Staubsauger, Besteck, Porzellan und Glaswaren, Bügeleisen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Woks, Lampen“ beziehen, weisen sie keinerlei Bezug zu einem „Abobüro“ bzw. einem „Büro für Abonnements“ auf. Die angemeldete Bezeichnung vermittelt dem Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen also keine verständliche Sachaussage. Vielmehr regt sie zu Überlegungen an, welchen konkreten Sinn dieser Ausdruck in Alleinstellung für Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Abonnementbüro stehen, haben mag, so dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

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