BPatG: „Auto der Vernunft“ für Fotoapparate und Haushaltsgeräte eintragungsfähig / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 5. Januar 2011

BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:


Zitat:

„1. a)
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Angebote von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Nr. 66, 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 229, Nr. 27 – BioID; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 19 – Maglite; GRUR 2005, 763, Nr. 25 – Nestlé/Mars; GRUR 2004, 674, Nr. 34 – Postkantoor; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 – Die Vision; GRUR 2009, 952, Nr. 9 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Nr. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 – SAT2).

Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel in Bezug auf die betriebliche Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Nr. 9 – STREETBALL; GRUR 2006, 850, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 – BONUS). Die Eignung, Produkte und Angebote ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935, Nr. 11 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).

b)
Die Begriffsbildung „AUTO DER VERNUNFT“ entspricht als solche den Regeln der deutschen Sprache, wie die Markenstelle anhand zahlreicher Beispiele – auch solcher auf dem Automobilsektor – ausreichend nachgewiesen hat. Wie bereits im Erstbeschluss zutreffend dargelegt wurde, sind für die Kaufentscheidung beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Zeiten intensiver Diskussionen über die Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Autos sowie unter dem Aspekt von CO2-Emissionen und hohen Kraftstoffpreisen günstige Parameter in den genannten Bereichen von großer Bedeutung. Die Schlussfolgerung, dass die angemeldete Wortfolge „AUTO DER VERNUNFT“ als anpreisender Hinweis auf Art, Gegenstand, Inhalt und Bestimmung so gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen verstanden wird – jedenfalls soweit diese einen naheliegenden Bezug zu Automobilen haben können -, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft, ist auch nach Überzeugung des Senats zwingend.

Die Bezeichnung „AUTO DER VERNUNFT“ ist daher nicht unterscheidungskräftig für sämtliche noch verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9, 11, 12, 14 und 18, die sich auf Automobile und deren Bestandteile, einschließlich des üblichen Zubehörs, beziehen können. Entsprechendes gilt für solche Waren in Klasse 16 und Dienstleistungen in den Klassen 35, 38 und 41, die – unabhängig vom Medium – Informationen über Autos vermitteln können. Daher ist die angemeldete Bezeichnung auch für Werbemaßnahmen aller Art schutzunfähig.

c)
Die Anmelderin vermag auch aus der Eintragung einer anderen – ihrer Ansicht nach vergleichbaren – Marke (wobei für den Senat allerdings in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit die Bezeichnung „FREUNDIN“ Ähnlichkeiten mit der hier verfahrensgegenständlichen Marke aufweisen soll) keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall herzuleiten. Voreintragungen – selbst identischer Marken – führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Die Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke ist bezogen auf den konkreten Einzelfall ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 – Postkantoor; GRUR 2009, 676, Nr. 19 – SCHWABENPOST u. a.; MarkenR 2009, 478, Nr. 57 – American Clothing; BGH BlPMZ 1998, 248 – Today; GRUR 2008, 1093, Nr. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).

2.
Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen liegen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG vor, insbesondere verfügt die angemeldete Bezeichnung insoweit mangels eines offenkundigen Bezugs zu Automobilen auch über das für eine Registrierung notwendige Maß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft. Dass einige der betreffenden Waren u. U. auch in Spezial-Kraftfahrzeugen (z. B. Campingmobilen) eingebaut sein können, kann für sich gesehen die Schutzversagung nicht rechtfertigen. Der Beschwerde ist daher (nur) in diesem Umfang stattzugeben.“

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