BPatG: Bildmarke „Dentalline“ ist für Dentalprodukte nicht eintragungsfähig, da glatt beschreibend

veröffentlicht am 12. Juni 2010

BPatG, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 28 W (pat) 103/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Bildmarke

Dentalline

nicht für „Dentalprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; zahnärztliche Apparate und Instrumente für Dentalzwecke“ eingetragen werden kann. Die Angabe stelle einen glatt beschreibenden Hinweis dar, mit dem auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dentalprodukte hingewiesen werde. In diesem Sinne werde die Wortfolge „Dental Line“ auch bereits im Verkehr verwendet. Der angemeldeten Marke fehle daher in der Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „dental“ mit dem Bedeutungsgehalt „die Zähne betreffend“ sei in diesem Gebrauch allgemein bekannt, der Bestandteil „line“ stehe auch in der inländischen Fach- und Werbesprache für „Produktreihe“. Der Bildbestandteil sei nicht geeignet, den produktbeschreibenden Wortbestandteil aufzuheben und dadurch die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Somit konsequent wurde andererseits die Bildmarke „Dentalline“

Dentalline2

eines anderen Unternehmens für die Warengruppen Seifen, Parfümeriewaren etc. eingetragen.

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