BPatG: Bloße Wahrscheinlichkeit der Nichtbenutzung macht Markenanmeldung nicht bösgläubig

veröffentlicht am 7. Februar 2011

BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/  Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:

„Zwar mag die überwiegende Zahl der angemeldeten Waren und auch ein großer Teil der beanspruchten Dienstleistungen mit dem Kerngeschäft des anmeldenden Versorgungswerks einer Landesärztekammer nicht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen und es erscheint eher unwahrscheinlich, dass es in der Lage ist, das angemeldete Zeichen für sämtliche Produkte und Dienstleistungen zu benutzen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Anmeldung mit einem solch umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von Haus aus als wettbewerblich verwerflich einzustufen wäre.“

I