BPatG: Das Kennzeichen „CUP GUMS“ ist für Fruchtgummi-Produkte nicht eintragungsfähig

veröffentlicht am 24. August 2016

BPatG, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 24 W (pat) 43/16
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „CUP GUMS“ nicht für Süßigkeiten aus Fruchtgummi eingetragen werden kann. Der Wortkombination fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie dem englischen Grundwortschatz entstamme und eine reine Sachangabe bezüglich Fruchtgummi, das in einer Tasse angeboten werde oder die Form einer Tasse habe, darstelle. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft könne darin nicht gesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – CUP GUMS).


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