BPatG: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke kann nach Vergabe des Anmeldetages nicht mehr erweitert werden

veröffentlicht am 30. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 33 W (pat) 26/10
§§ 32 Abs. 1; 2 Nr. 3; 39 Abs. 1; 48 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass es einem im Markenrecht geltenden Grundsatz entspricht, dass das angemeldete bzw. eingetragene  Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Vergabe eines Anmeldetags grundsätzlich nicht erweiternd verändert werden kann.

Eine Erweiterung des in der Anmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen würde eine unzulässige Änderung der Anmeldung darstellen, denn das Verzeichnis sei gemäß § 32 Abs. 1, 2 Nr. 3 MarkenG mit der Anmeldung einzureichen und damit untrennbarer Bestandteil der angemeldeten Marke.  Das eingetragene Verzeichnis bestimme insoweit den Produktbezug und damit  auch den Schutzbereich der eingetragenen Marke (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. § 32  Rd. 46). Daher erlaubr § 39 Abs. 1 MarkenG dem Anmelder vor der Eintragung nur eine Einschränkung des in der Anmeldung enthaltenen Verzeichnisses der  Waren und Dienstleistungen. Nach der Eintragung könne das Verzeichnis nur noch im Wege der teilweisen Löschung der Eintragung aufgrund eines Teilverzichts nach § 48 Abs.1 MarkenG eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9.Aufl., §39 Rd.2, 3, §48 Rd.5).

Eine nachträgliche Erweiterung des angemeldeten bzw. eingetragenen Verzeichnisses würde nämlich dazu führen, dass der Inhaber einer Marke, für die mit dem Anmeldetag bereits ein bestimmter Zeitrang begründet worden ist, diesen Zeitrang  nachträglich auch noch für die ergänzten Waren und/oder Dienstleistungen beanspruchen würde, wodurch der Schutzumfang der Marke unter Beibehaltung des  (älteren) Zeitrangs jederzeit und unbegrenzt ausgeweitet werden könne. Es liege auf der Hand, dass dies dem aus § 6 MarkenG folgenden Zeitrangprinzip widersprechen würde.

Darüber hinaus würde das Widerspruchsrecht Dritter in unzulässiger Weise unterlaufen, denn die nachträgliche Änderung könne die Rechte von Inhabern einer Marke mit älterem Zeitrang beeinträchtigen. Gleichwohl wäre deren Widerspruch gem. § 42 MarkenG nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die gem. § 42 Abs. 1 MarkenG drei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke ende, unzulässig. Die Bestimmungen des Markengesetzes im Anmelde- und Eintragungsverfahren seien insoweit als ein zusammenhängendes und aufeinander abgestimmtes System zu verstehen, dessen innere Ausgewogenheit weder durch die Zulassung einer nachträglichen Änderung des Markenzeichens selbst (vgl. näher zu dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke: BGH GRUR 1958, 185 (186) – Wyeth; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., §32 Rd.22ff. m. w. N.) noch durch eine nachträgliche Erweiterung des zugehörigen Verzeichnisses gestört werden dürfe.

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