BPatG: Der Begriff „Hamsterkarte“ besitzt für Kundenkarten keine markenrechtliche Unterscheidungskraft

veröffentlicht am 10. November 2015

BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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