BPatG: Der Begriff „Salviacur“ kann nicht für Heil- und Körperpflegemittel als Marke eingetragen werden / Unterscheidungskraft

veröffentlicht am 13. Juli 2016

BPatG, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 25 W (pat) 106/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „Salviacur“ nicht als Marke u.a. für Heil- und Körperpflegemittel eingetragen werden kann, da dem Begriff die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Das Gericht entschied, dass die angemeldete Wortkombination ohne weiteres verständlich und glatt beschreibend sei. Sie setze sich aus den Bestandteilen „salvia“ und „cur“ zusammen. Dabei bedeute „salvia“ auf Lateinisch „Salbei“. Das Wort werde auch im deutschen Sprachgebrauch zur Beschreibung des Inhaltsstoffes „Salbeiextrakt“ verwendet. Zumindest die angesprochenen Fachkreise würden die Bedeutung des Wortes „salvia“ zutreffend erkennen. Der Wortbestandteil „cur“ sei eine nur geringe Abwandlung des deutschen Wortes „Kur“. Eine Kur sei ein unter ärztlicher Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren. Das Ersetzen des Buchstaben „k“ durch „c“ habe keine Auswirkung auf die Aussprache oder den Begriffsinhalt des Wortes. Die Abwandlung sei geringfügig und weder ungewöhnlich noch originell. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren dem angemeldeten Begriff „Salviacur“ lediglich einen Hinweis auf eine Heilbehandlung mit Salbei entnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Salviacur kann nicht als Marke eingetragen werden).


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