BPatG: Die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen spricht nicht gegen den Benutzungswillen

veröffentlicht am 12. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 028 397.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch … am 24. April 2012 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2009 aufgehoben.

Gründe

I .
Am 12. Mai 2009 hat die Anmelderin die Bildmarke

Abb. (soulhelp)

unter Beanspruchung der Farben Schwarz, Gelb, Grün, Rot und Blau für folgende Dienstleistungen angemeldet:

Klasse: 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;
Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte, Informationen
und Ermittlungen in Handels- und in Geschäftsangelegenheiten;
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen
für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen
für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftrags-
service und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce;
Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche
Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels
Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von
Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Ersteilen
von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet;
Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen;
Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Marketing
(Absatzforschung) für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht
(Facility management); Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten),
Statistiken, betriebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgutachten,
Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von
Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirtschaftsauskünften,
soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; heliografische
Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten;
Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Kommerzielle
Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen
für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung
(Mailing) Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung;
Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde
Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen;
Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Sales promotion)
für Dritte; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte);
Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit
(Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen;
Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche
und Werbezwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegenheiten;
organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanage-
ment im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten);
Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung;
Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung;
Pflege, Zusammenstellung und Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung;
Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35
enthalten; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen
in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung;
Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel;
Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen (Büroarbeiten);
Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammensteilen von themenbezogenen
Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz;
Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration;
Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in
Form von Werbung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für
abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing (Absatzforschung);
Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeitarbeitskräften;
Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen;
Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und
-geraten , soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopiermaschinen,
Verkaufsautomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen,
auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial;
Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien;
Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für
Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von
Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung
von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce;
Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen
für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die
Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Sponsoring-
Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung
von Werbe vertragen für Dritte (Sponsorensuche); Vermittlung
von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial
(Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung fremder
Geschäftsinteressen; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwaltungstechnische
Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren
für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen
in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von
KFZ-Fuhrparks

Klasse: 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten,
Gutscheine, Wertmarken, Kreditkarten, Reiseschecks; Bankgeschäfte,
auch mittels Onlinebanking; Beleihen von Gebrauchsgütern;
Börsenkursnotierung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Depotverwahrung
von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuar; Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben;
Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Finanz- oder Wertpapiermaklers
sowie eines Versicherungsmaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen;
Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte);
Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von
Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management);
Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften;
Erstellung von Steuergutachten und -Schätzungen; Erteilung
von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünfte;
Factoring; Feuerversicherungswesen; Finanzanalysen;
finanzielle Beratung; Finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen
(Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); finanzielles Sponsoring;
Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Gebäudeverwaitung; Geldwechselgeschäfte;
Geschäftsliquidationen (Finanzdienstleistungen); Gewährung von Teilzahlungskredite;
Grundstücksverwaltung; Homebanking; Immobilienverwaltung,
sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien
(Facility management); Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte;
elektronischer Kapitaltransfer; Krankenversicherungswesen; Kreditver-
mittlung; Leasing; Lebensversicherungswesen; Lombardgeschäfte; Mergers-
und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf
oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;
numismatische Schätzungen; Sammeln von Spenden für Dritte; Schätzen
von Briefmarken, Schmuck, Immobilien, Kunstgegenständen sowie
Schätzung von Reparaturkosten (Werteermittlung); Scheckprüfung;
Seeversicherungswesen; Sparkassengeschäfte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Unfallversicherungswesen;
Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros
(Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Vermögensanlagen
in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung
insbesondere auch durch Treuhänder; Verpachtung von landwirtschaftlichen
Betrieben; Versicherungsberatung; Verwahrung von
Wertstücken in Safes; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte

Klasse: 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsberatung
und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung;
Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer
Diskothek, Modellagentur für Künstler, Bücherbusses, Clubs (Unterhaltung
oder Unterricht), Internats, Spielcasinos, Golfplätzen, Kindergärten
(Erziehung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen
(Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs, Spielhallen, Sportanlagen,
Sportcamps, Varietetheatern, Vergnügungsparks, zoologischen
Gärten; Coaching; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit
dem Computer); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen
bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios;
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines
Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zeitungsreporters;
Digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache;
Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von päda-
gogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Eintrittskartenvorverkauf
(Unterhaltung); Erstellen von Bildreportagen; Erstellen
von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht;
Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren;
Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte),
insbesondere Statistiken; Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen
in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Werbezwecke);
Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafiedienste;
Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke;
Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern;
Musikdarbietungen (Orchester); Online angebotene Spieldienstleistungen
(von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und
Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen,
Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Kolloquien, Seminaren,
Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung);
Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen
für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisation;
Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen;
Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung
von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung
von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungsshows
(Künstleragenturen und Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung));
Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen
Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung
von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und
Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen
(ausgenommen Fahrzeuge), Sporttaucherausrüstungen, Stadien, Tennisplätzen,
Theaterdekoration, Tonaufnahmen, Videokameras; Veröffentlichung
von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih (Bänder);
Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung
von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; redaktionelle
Betreuung von Internetauftritten.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat mit Schreiben vom 15. Juli 2009 der Anmelderin gegenüber beanstandet, dass das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliege. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestehe im Wesentlichen aus der bloßen Übernahme sämtlicher für die Klassen 35, 36 und 41 in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten, überhaupt nur möglichen Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen.

Ein ernsthafter Benutzungswille könne nach Sachkunde und Lebenserfahrung nicht angenommen werden, da eine solche umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizensierung als unmöglich erscheine. Es handle sich um eine sogenannte „Hinterhaltsmarke“.

Die Anmelderin hat sich auf die Beanstandung hin zwar zur Unterscheidungskraft und zum fehlenden Freihaltungsbedürfnis geäußert, ist aber nicht auf die beabsichtigte Nutzung der Anmeldung eingegangen.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2009 die Anmeldung zurückgewiesen. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass an der zuvor geäußerten Auffassung festzuhalten sei.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt u. a., den Beschluss aufzuheben und die Marke zum Aktenzeichen 30 2009 028 397.4/36 einzutragen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Eintragung einer Marke keinen generellen, von Amts wegen prüfbaren Benutzungswillen voraussetze; vielmehr sehe das Markenrecht eine „Benutzungsschonfrist“ vor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müsse noch keine zwingende Benutzung vorgesehen sein, sondern diese dürfe sich erst entwickeln. Aus dem Fehlen der Benutzungsabsicht ergebe sich noch kein Rechtsmissbrauch. Für die klassenweise Anmeldung von Waren und Dienstleistungen gebe es sachliche Gründe, diese sei auch weithin üblich. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Anmeldung ausschließlich mit Oberbegriffen oder unter Einbeziehung der Unterbegriffe erfolge. Die Anmelderin selbst habe sehr wohl eine „allgemeine (neutrale)“ und „konkretisierende“ Benutzungsabsicht. Das ergebe sich aus ihrer Domain „Soulhelp.de“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) liegt nicht vor.

1.
Eine Marke ist u. a. dann bösgläubig angemeldet, wenn der Anmelder keinen eigenen Benutzungswillen hat, sondern lediglich allein den Marktzutritt eines Dritten verhindern will („Spekulationsmarke“ oder „Hinterhaltsmarke“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 688).

Grundsätzlich wird im Eintragungsverfahren der generelle Benutzungswille des Anmelders widerleglich vermutet (BGH GRUR 2001, 242 Nr. 38 – Clase E; BGH GRUR 2009, 780 Nr. 19 – Ivadal). Es ist nicht Sache des Anmelders, seinen Benutzungswillen zu belegen; vielmehr hat das DPMA die erforderlichen Feststellungen zu treffen (BPatG 28 W (pat) 588/10). Maßgeblich ist, ob sich eine Behinderungsabsicht nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 687). Die darüber hinaus erforderliche Behinderungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen objektiven Umstände festgestellt werden muss (EuGH GRUR 2009, 763 – GOLDHASE Lindt; BGH GRUR 2001, 242 – Classe E).

Die Zurückweisung einer Anmeldung kann nur dann auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt werden, wenn das Fehlen des Benutzungswillens und die weiteren Voraussetzungen der Bösgläubigkeit ersichtlich sind (§ 37 Abs. 3 MarkenG), also ohne unfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehenden Informationsquellen festgestellt werden können (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 680).

Wenn die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet worden ist, so kann darin zwar ein Indiz für eine Behinderungsabsicht zu sehen sein (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688); es handelt sich aber um ein schwaches Indiz, das für sich genommen die Behinderungsabsicht nicht belegt (BPatG 28 W (pat) 588/10). Weiter kommt es darauf an, ob die markenmäßige Benutzung ernsthaft und nachvollziehbar geplant ist, oder ob Marken lediglich „gehortet“ werden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688).

Für eine Behinderungsabsicht spricht es, wenn die angemeldete Marke ganz oder überwiegend beschreibenden Charakter hat oder sich einer Beschreibung annähert, oder wenn sie einem nicht formal geschützten Zeichen ähnelt, das bereits verwendet wird oder dessen Verwendung durch Dritte naheliegt (vgl. BGH GRUR 2008, 621 – AKADEMIKS; BGH GRUR 2009, 780 – Ivadal; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 690). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder einen eigenen Geschäftsbetrieb hat; denn eine Benutzungsabsicht ist auch dann gegeben, wenn die Marke Dritten zur Benutzung überlassen werden soll (BGH GRUR 2001, 242 – Classe E).

2.
Gemessen an diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Marke ersichtlich bösgläubig angemeldet worden ist.

Die Marke ist zwar für ein außerordentlich weites Spektrum an Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 angemeldet worden. Dies ist jedoch vom Gesetz ausdrücklich zugelassen, wobei dem Anmelder nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und § 20 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Wahl bleibt, durch die Beanspruchung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation möglichst alle Dienstleistungen einer Klasse zu erfassen, oder lieber alle unter diese Oberbegriffe fallenden Kategorien von Dienstleistungen im Einzelnen detailliert aufzuzählen. Beide Vorgehensweisen tragen dem registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung und gewährleisten die Publizitätsfunktion des Markenregisters. Im Übrigen ist ein Anmelder nicht auf drei Klassen beschränkt, er kann vielmehr bei Bezahlung der entsprechenden Klassifikationsgebühren nach dem PatKostG (Anlage zum Gebührenverzeichnis Nr. 331 300) auch weitere Klassen beanspruchen, ja sogar alle 45 Klassen der Nizzaer Klassifikation, was in der Praxis gar nicht so selten geschieht. Allein aus der Beanspruchung einer Vielzahl von einzelnen Waren und Dienstleistungen oder von Klassen mit ihren Oberbegriffen lässt sich ein bösgläubiges Verhalten nicht ableiten.

Die Anmelderin kann nämlich die Absicht haben, die Anmeldung oder die Marke ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte zu übertragen oder Lizenzen an ihr zu erteilen. In diesem Fall kann die Marke in Zukunft sehr wohl im gesamten Bereich der in der Anmeldung benannten Dienstleistungen verwendet werden. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, als er sich von der im alten WZG noch vorgeschriebenen Bindung zwischen Markenanmeldung und Geschäftsbetrieb im MarkenG gelöst hat.

Die Internetrecherche des Senats hat ergeben, dass die Anmelderin nach ihren eigenen veröffentlichten Angaben eine private Kinderhilfe betreibt. Das geschieht in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins (Soulhelp e.V.). Die Anmelderin ist Sängerin und Songschreiberin. Der Verein verkauft Kunstobjekte; ein Teil des Verkaufserlöses wird für Kinder in Not und für Menschen mit Behinderung gespendet. Auch Musik der Anmelderin kann über die Homepage des Vereins heruntergeladen werden. Auch ein ideeler, karitativer Verein, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, kann eine Marke in der Öffentlichkeit ernsthaft benutzen (EuGH GRUR 2009, 156 – Radetzky).

Auf Antrag der Anmelderin ist im Jahr 2007 die Marke soulrank-records eingetragen worden. Ein Antrag auf Eintragung der Wortmarke „Soul-help“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anmelderin noch weitere Marken angemeldet hat und somit Marken „hortet“.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die hier verfahrensgegenständliche Marke ganz oder teilweise an Dritte übertragen oder lizenziert werden, und dass durch die Einnahmen die Arbeit des Vereins gefördert werden kann. Das kann nicht als lebensfern und ausgeschlossen betrachtet werden. Auch andere Indizien für eine Behinderungsabsicht liegen nicht vor. Die Anmeldung hat als Bildmarke ein vergleichsweise hohes Gestaltungsniveau. Dass sie bereits verwendeten Zeichen ähnelt, oder dass die Verwendung ähnlicher Zeichen durch Dritte naheliegt, ist vom DPMA nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen dient die Bösgläubigkeitsprüfung nicht der von Amts wegen erfolgenden Vorwegnahme eines späteren, nur auf Antrag eines Beteiligten einzuleitenden Widerspruchsverfahrens.

Ob die angemeldete Marke in dem seit der Anmeldung vergangenen Zeitraum von über drei Jahren verwendet worden ist, ist unerheblich. Gerade dann, wenn eine Verwertung mit Hilfe von Dritten beabsichtigt sein sollte, liegt die Annahme nahe, dass das erst dann geschehen soll, wenn die Marke eingetragen und somit registerrechtlich geschützt ist.

3.
Die Beschwerde hat aus diesen Gründen Erfolg, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Die Eintragung der Marke kann der Senat nicht anordnen; die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzugeben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 70 Rn. 16).

Die Überprüfung der Dienstleistungsbegriffe und der Klassifizierung bleibt dem DPMA vorbehalten.

I