BPatG: Die Bezeichnung „reisebuchung24“ ist als Marke eintragungsfähig / Zum sachlich beschreibenden Hinweis auf Dienstleistungen

veröffentlicht am 30. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 04.03.2009, Az. 26 W (pat) 41/08
§§
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass einer Markenanmeldung „reisebuchung24″ in weiten Bereichen keine Schutzhindernisse entgegen stehen. Insbesondere fehle der Marke nicht die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen wie z.B. „Einpacken von Waren“ oder „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“. Auch für andere Tätigkeiten aus dem Bereich „Vermittlung von Unterkünften“ mangelt es der Marke „reisebuchung24“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Nur für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit rund um die Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten oder Buchungsmöglichkeiten stehen, sei eine Eintragung zu versagen, da dort lediglich von einem rein beschreibenden Charakter der Bezeichnung ausgegangen werden könne. In anderen Bereichen könne die Bezeichnung jedoch durchaus als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden.

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