BPatG: Die Marke „EasyCompact“ darf nicht für elektrische Küchengeräte eingetragen werden / Freihaltungsbedürfnis

veröffentlicht am 29. Oktober 2014

BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 28 W (pat) 546/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „EasyCompact“ wegen Freihaltungsbedürftigkeit nicht für diverse elektrische Kochgeräte (s. unten) eingetragen werden kann. Das Anmeldezeichen „EasyCompact“ werde in seiner Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden werden, und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben seien, und zum anderen kompakt seien, also eine handliche, raumsparende Bauform oder Ausführung aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 064 965.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2014 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Wortzeichen 30 2011 064 965.0

EasyCompact

ist am 30. November 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren der

Klasse 07: elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Pumpen für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken; elektrische Müllentsorgungsgeräte nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 07 enthalten) einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte sowie Staubsauger, Nass-, Trockensaugapparate; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

Klasse 09: elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte (elektrisch/elektronisch) für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Fritteusen (elektrisch); elektrische Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten (soweit in Klasse 11 enthalten); Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter, Luftdesodorierungsgeräte, Duftdosierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch); Luftreinigungsapparate, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; maschinelle Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken.

Die Markenanmeldung wurde mit Beschluss des DPMA vom 12. April 2012 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus den beiden englischsprachigen Wörtern „easy“ und „compact“, welche ohne Schwierigkeiten als die Adjektive „leicht“ und „kompakt“ verstanden würden. Bei der Bedeutung „leicht“ handle es sich um den Begriffsinhalt „unkomplizierte Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit“, das Wort müsse daher im Sinne von „einfach, mühelos“ übersetzt werden, nicht etwa im Sinne von „geringe Masse“ (Englisch: „light“). Dementsprechend fassten die relevanten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren auf, die leicht bedienbar und kompakt seien. Auch handle es sich bei der Kombination der Adjektive „leicht“ und „kompakt“ nicht um ein Oxymoron, da „leicht“ aus o. g. Gründen nicht im Sinne von „geringe Masse“ verstanden werde und somit der Eigenschaft „kompakt“, die von der Beschwerdeführerin als Synonym für „klein, fest, schwer“ aufgefasst werde, nicht entgegenstehe. Mit anderen Worten könnten die beanspruchten Waren ohne Weiteres sowohl leicht bedienbar als auch klein und handlich sein. Zudem ergebe sich ohne die Zwischenschaltung analytischer Gedankenschritte, welche Merkmale der beanspruchten Waren mittels des angemeldeten Wortzeichens beschrieben würden. Ein Hineininterpretieren der genannten Bedeutung in das Wortzeichen und somit die unzulässige Ausführung mehrerer Gedankenschritte im Sinne einer Analyse des Anmeldezeichens sei nicht notwendig. Das angemeldete Wortzeichen sei damit als unmittelbar beschreibende Angabe freihaltebedürftig, da Mitbewerber in der Lage sein müssten, ebenso auf die positiven Eigenschaften „leicht“ und „kompakt“ der von ihnen angebotenen Waren hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, aus dem angemeldeten Wortzeichen ergebe sich nicht unmittelbar ein beschreibender Hinweis auf wesentliche Produktmerkmale. Um zu dem von der Markenstelle angenommenen Verständnis zu kommen, seien eine analysierende Betrachtungsweise und gedankliche Ergänzungen der Begriffe „Bedienbarkeit“ bzw. „Bauweise“ erforderlich. Die im Beschwerdeverfahren übersandten Recherchebelege des Senats zeigten im Übrigen lediglich, dass der Bestandteil „compact“ des Anmeldezeichens im Zusammenhang mit verschiedenen Produkten verwendet werde, nicht jedoch, dass diese Bezeichnung auch im Zusammenhang mit „easy“ benutzt werde. Mangels beschreibenden Aussagegehalts könne dem Anmeldezeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07, vom 12. April 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „EasyCompact“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.
Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe.

Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 – BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 – Chiemsee). Für die markenrechtliche Schutzfähigkeit fremdsprachiger Angaben kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwortes zu erkennen, wobei gleichermaßen auf die Durchschnittsverbraucher als auch auf die am Handel beteiligten inländischen Fachkreise abzustellen ist (EuGH GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 393 f. m. w. N.). Unter den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen dabei insbesondere aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache – wie Englisch – gebildete beschreibende Angaben.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 – BIOMILD). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38, 39 – BIOMILD). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a)
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus zwei – auch aufgrund der Binnengroßschreibung – deutlich erkennbaren Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. Das auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Adjektiv „easy“ hat die Bedeutungen „leicht (im Sinne von nicht schwierig), einfach, mühelos“ (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 2008, S. 287; http://www.duden.de). Das weitere Wortelement „compact“ bedeutet in seiner adjektivischen Form „kompakt, gedrungen“ (vgl. PONS a. a. O., S. 175; http://dict.leo.org) und ist dem inländischen Publikum u.a. aus der Wortzusammensetzung „Compact Disc“ (CD) geläufig. Im deutschen Sprachgebrauch wird „kompakt“ häufig im Sinne von „durch eine raumsparende Anordnung der Teile als Ganzes verhältnismäßig klein, wenig Platz beanspruchend und eine einfache äußere Form aufweisend“ verwendet (http://www.duden.de). Es existiert eine Vielzahl von Wortzusammensetzungen mit diesem Begriff, wie beispielsweise „Kompaktkamera“, „Kompaktanlage“, „Kompaktwagen“ oder „Kompaktbauweise“.

Das Anmeldezeichen „EasyCompact“ wird in seiner Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden werden (vgl. EuGH a. a. O. – BIOMILD; vgl. auch BPatG 28 W (pat) 25/12 – Racelight), und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben sind, und zum anderen kompakt sind, also eine handliche, raumsparende Bauform oder Ausführung aufweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind für dieses Verständnis nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte oder Ergänzungen erforderlich, vielmehr drängt sich diese anpreisende beschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens, begegnet es dem Publikum im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Produkten, ohne Weiteres und unmittelbar auf. Dies war auch bereits im Anmeldezeitpunkt am 30. November 2011 der Fall.

Sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 07, 09 und 11, bei denen es sich zusammengefasst um elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für die vorgenannten Maschinen und Geräte, Datenträger für Haushaltsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte und -programme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten, elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten, Infrarotlampen, Heizkissen und -decken, Lüftungsgeräte, Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen sowie Zapfvorrichtungen handelt, können zweifellos „einfach und unkompliziert“ sein, sich also durch eine leichte Bedienbarkeit bzw. Handhabbarkeit auszeichnen („easy“). Gleichzeitig können diese „compact“ sein, da für sämtliche hier in Rede stehenden Waren eine handliche und platzsparende Bau- bzw. Ausführungsweise ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen kann. Dies ergibt sich auch aus den übersandten Recherchebelegen des Senats (Anlagen S. 1 – 28 zum Schreiben vom 2. Juni 2014), die eine vielfache beschreibende Verwendung des Begriffs „compact“ bzw. „kompakt“ in den fraglichen Produktbereichen zeigen, und zwar sowohl für diverse Küchen- und Haushaltsmaschinen/-geräte als auch bei Fernbedienungen, Speicherkarten, Notebooks (= Datenverarbeitungsgeräte), elektrischen Ausgabeautomaten für Getränke und Speisen, Lampen, Heizkissen und -decken, Durchlauferhitzern, Wärmepumpen sowie Zapfanlagen. Auch die in Klasse 9 beanspruchten „Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten“ können – etwa als „abgespeckte“ Version oder wegen ihrer Eignung für mobile Geräte – als „kompakt“ bezeichnet werden (vgl. auch S. 27 und 28 der o. g. Recherchebelege des Senats). Hinsichtlich der angemeldeten Datenträger sind insbesondere auch die allgemein bekannten Produkte „Compact Disc“ (CD) sowie die „CompactFlash Card“ zu nennen, die als Datenträger beide maschinenlesbar sind und bespielt oder unbespielt sein können; der Wortbestandteil „compact“ zielt dabei auf die kompakte Bauform des Datenträgers ab (vgl. . Die in den Klassen 07, 09 und 11 jeweils beanspruchten „Teile aller vorgenannten Waren“, soweit in der jeweiligen Klasse enthalten, können für „unkomplizierte und kompakte“ Geräte, Maschinen oder Anlagen geeignet und bestimmt sein, so dass sich das Anmeldezeichen auch insoweit zur Merkmalsbeschreibung eignet.

Trotz der Zusammenschreibung wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen keinen Fantasiebegriff sehen, sondern lediglich die schlagwortartige Zusammensetzung zweier beschreibender Angaben im obigen Sinne. Dieses Verständnis wird durch die Binnengroßschreibung des zweiten Begriffs „Compact“ noch verstärkt.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine erfolgte beschreibende Benutzung des Anmeldezeichens „EasyCompact“ in seiner Gesamtheit nicht belegt worden sei, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens für die beanspruchten Waren. Denn als beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG können auch – für die beanspruchten Waren und Dienstleitungen bislang noch nicht verwendete – sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O., Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 – Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 38 BIOMILD). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination, bei der ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile nicht besteht (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 25/12 – Racelight; 28 W (pat) 529/12 – EcoPlus). Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger und anpreisender Form übermitteln. Demnach können, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche vom Verkehr erkannt werden und sind dann zur Beschreibung geeignet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 293 m. w. N.). Die Zusammenschreibung der beiden Worte „Easy“ und „Compact“ vermag daher auch vor diesem Hintergrund eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

Als unmittelbar beschreibende Angabe muss das Anmeldezeichen „EasyCompact“ von den Mitbewerbern der Anmelderin deshalb frei verwendet werden können.

2.
Dem begehrten Zeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das angesprochene Publikum wird darin wegen seines oben dargestellten beschreibenden Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

III.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

I