BPatG: Die Marken „Commarco“ und „Contargo“ sind nicht verwechselungsgefährdet / Von Lippen- und Zahnlauten

veröffentlicht am 22. August 2010

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
§§ 9 Abs.1 Nr. 2; 125b Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marken „Commarco“ und „Contargo“ trotz sich weitgehend überschneidender Dienstleistungsklassen nicht verwechselungsgefährdet sind. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Eine klangliche Verwechselungsgefahr sei zwar zu erkennen; jedoch werde die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke („Contargo“) neutralisiert. Zitat:

„Denn selbst bei Identität und hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen hält die angegriffene Marke unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den zur  Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein.

a)
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,  wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr.53 – Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, in (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 -Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 -HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (BGH GRUR 2004, 783, 784 -NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

b)
In ihrer Gesamtheit unterscheidet sich die Widerspruchsmarke bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke „Commarco“ deutlich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen ist.

c)
Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil „CONTARGO“ eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 – RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865 -Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9.Aufl., § 9 Rdnr. 279ff. m. w. N.).

In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr zunächst davon auszugehen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (BGH GRUR 2008, 903, 905 Rdnr.25 – SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker a.a. O. §9 Rdn. 332 m. w. N.), so dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unberücksichtigt bleiben können.

Der Markenbestandteil „trimodal network“ setzt sich aus dem englischen Substantiv „network“ mit der Bedeutung „Netz“ oder „Netzwerk“ (Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S.586; http://dict.leo.org) und der sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachraum gleichbedeutenden adjektivischen Wortkombination „trimodal“, bestehend aus der Vorsilbe „tri“, also „drei“ (http://dict.leo.org), und „modal“  (Pons, a.a.O., S.564; http://dict.leo.org) für „die Art und Weise bezeichnend“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) zusammen. Dabei wird im Bereich des Verkehrswesens unter multimodalem Verkehr der Transport eines Gutes mit zwei oder mehr -hier drei – unterschiedlichen Verkehrsträgern (Schiene, Straße, Binnen- und Seeschiff, Flugzeug, Pipeline) verstanden. Der Gesamtbegriff „trimodales Netz“ oder „trimodales Netzwerk“ ist daher für die von den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke angesprochenen Fachkreise ein beschreibender Hinweis darauf, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet des „trimodalen“ Güterverkehrs, also auf dem Gebiet des Gütertransports mittels drei verschiedener Transportmittel -hier Binnenschiff, Bahn und Lkw- angeboten werden. Diese beschreibende Angabe wird durch die drei kleinen, schwarzen Rechtecke, welche entweder drei Gütercontainer darstellen oder den Dreifachcharakter der Gütertransportmittel graphisch besonders unterstreichen, noch unterstützt. Diese ausschließlich beschreibende Angabe tritt neben dem Kunstwort „CONTARGO“ zurück, so dass letzterer die Widerspruchsmarke prägt.

In ihren verbleibenden Wortbestandteilen „Commarco“ und „CONTARGO“ unterscheiden sich die beiden Vergleichsmarken klanglich nicht hinreichend deutlich. Es bestehen Übereinstimmungen am Anfang und am Ende, weil beide mit „Co“ beginnen und mit dem Buchstaben „o“ enden. Beide Marken sind dreisilbig, enthalten eine zentrale Buchstabenfolge „AR“, werden auf der jeweils mittleren Silbe (mar/TAR) betont und verfügen über die identische Vokalfolge „O-A-O“. Unterschiede ergeben sich nur bei den unbetonten Konsonanten „mm“ und „NT“ in der ersten Hälfte und den unbetonten Konsonanten „c“ und „G“ in der zweiten Hälfte der jeweiligen Marke. Auch wenn „m“ ein Lippenlaut und „N“ ein Zahnlaut ist, sind beide stimmhafte Nasenlaute. Der stimmlose Zahnlaut „t“ und der klangschwache Konsonant „g“ in der Widerspruchsmarke bewirken zwar einen klanglichen Unterschied zum klangstarken Konsonsant „c“ in der Mitte der angegriffenen Marke, aber diese Unterschiede sind gering und könnten überhört werden.

d)
Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird jedoch durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke neutralisiert.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert die  umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen be-  stehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (EuGH GRUR Int 2009, 397, 402 Rdnr.98 –  OBELIX/MOBILIX; GRUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 -PICARO/PICASSO).

Vorliegend begegnen sich die beiden Marken auf dem Markt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, welcher aus Anbietern und Abnehmern auf dem Sektor des Güterverkehrs, insbesondere im Bereich der Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs und des Schienenverkehrs, besteht. Bei den Marktteilnehmern handelt es sich daher um einen Fachverkehr, welcher üblicherweise über einen erhöhten Grad der Aufmerksamkeit verfügt.

Während dem Wortzeichen „Commarco“ kein begrifflicher Inhalt entnommen werden kann -„commarco“ oder „com“ haben keine Bedeutung; „marco“ ist der spanische Begriff für „Rahmen“ oder die deutsche „Mark (http://dict.leo.org) sowie der italienische Begriff für die deutsche „Mark“ oder ein italienischer Vorname, ist der Begriff „CONTARGO“ ein Kunstwort,  das sich aus Bestandteilen der beiden Fachbegriffe „CONT(AINER)“  und „(C)ARGO“ zusammensetzt, welche den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den Fachleuten auf dem Gebiet des Güterverkehrs, vertraut sind, da sie zu ihrem Fachjargon gehören. Sie werden daher diesen Sinngehalt ohne weiteres erfassen, den prägenden Markenbestandteil „CONTARGO“ also sofort mit dem englischen, in die deutsche Sprache eingegangenen Fachbegriff „CONTAINER“, dem die Bedeutung „der rationelleren und leichteren Beförderung dienender [quaderförmiger] großer Behälter [in standardisierter Größe]“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.; Duden-Oxford -Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) zukommt, und dem ebenfalls im Deutschen gebräuchlichen englischen Fachbegriff „CARGO“ mit der Bedeutung „Fracht, Ladung“ (Duden-Oxford, a.a. O.; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, a.a. O.) in Verbindung bringen und ihn nicht mit der jeglichen Sinngehalt entbehrenden Bezeichnung „Commarco“ verwechseln.“

I