BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 531/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 125 b Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarken „medan“ und „medac“ einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen, soweit diese für ähnliche Waren eingetragen sind (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse). Für diese Waren halte die angegriffene Marke (medan) den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke (medac) hinsichtlich der vorgenannten Waren jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die gestalterische Abweichung der Endbuchstaben „c“ bzw. „n“ ist gering ausgeprägt, insbesondere seien keine prägenden Ober- oder Unterlängen vorhanden. Bei nicht gegebener Warenähnlichkeit sei der Abstand der beiden Marken hingegen groß genug, so dass die Marke „medan“ nur teilweise zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.