BPatG: Eine markenrechtliche Beschwerde richtet sich im Zweifel gegen den angefochtenen Beschluss insgesamt

veröffentlicht am 24. August 2018

BPatG, Beschluss vom 20.07.2018, Az. 30 W (pat) 1/16
§ 66 MarkenG; § 31 MarkenV

Das BPatG hat entschieden, dass eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), welche keine weitere Erklärung enthält, als Beschwerde gegen den Beschluss in seiner Gesamtheit zu behandeln ist. Dies sei auch der Fall, wenn der angefochtene Beschluss mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden zurückgewiesen habe und im Betreff der Beschwerde nur eine der betreffenden Marken aufgeführt werde. Von einer Beschränkung der Beschwerde auf die Zurückweisung nur eines Widerspruchs könne nur dann ausgegangen werden, wenn dies in der Beschwerdeschrift eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck komme. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Auslegung Beschwerde).


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