BPatG: Farbmarke „Rot“ der Sparkasse soll gelöscht werden

veröffentlicht am 30. Juli 2015

BPatG, Beschluss vom 03.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14 – nicht rechtskräftig
§ 8 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die eingetragene konturlose Farbmarke „Rot“ (HKS 13) der Sparkasse zu löschen ist. Es bestehe keine originäre Unterscheidungskraft und eine Verkehrsdurchsetzung habe nicht nachgewiesen werden können. Zur Pressemitteilung:

„Löschung der Farbmarke „Rot“

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts hat in einem zwischen der Banco Santander und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband geführten Löschungsverfahren auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 die Löschung der für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr 2007 eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ (HKS 13) angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht unter­scheidungskräftigen Farbe waren nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen.

Im Zusammenhang mit den Verkehrsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung äußerte der Senat darüber hinaus grundsätzliche Bedenken in Bezug auf die bislang übliche Verfahrensweise, wonach die Erholung der Gutachten den Beteiligten überlassen bleibt, und in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fragen, die teilweise als suggestiv gewertet werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.“

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