BPatG: „German Poker Players Association“ ist als Marke eintragungsfähig und nicht lediglich beschreibend

veröffentlicht am 11. Mai 2010

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen.

Die angesprochenen deutschen Verkehrskreise würden die englischsprachige Anmeldemarke in der Regel – selbst ohne Englischkenntnisse – ohne weiteres in ihrer Bedeutung „Deutsche Pokerspieler Vereinigung“ verstehen. Die Bezeichnung sei in einer für solche Vereinigungen üblichen Weise gebildet (vgl. Verbände, Behörden, Organisationen der Wirtschaft, Deutschland und Europa 1999, 49. Auflage, Darmstadt 1999, S. 987 ff.; Wennrich/Spillner, Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und Akronyme von Organisationen, 3. Auflage, München 1994, Bd. 10, S. 308 ff.). So gebe es beispielsweise:

United States Football Association
Deutscher Amateur-Box-Verband
Deutscher Badminton-Verband
Deutscher Basketball-Bund
Deutscher Bob- und Schlittensportverband
Deutscher Eissport-Verband
Deutscher Fechter-Bund
Deutscher Fußball-Bund
Deutscher Golf Verband
Deutscher Hockey-Bund
Deutscher Leichtathletik-Verband etc..

Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiere tatsächlich und führe die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichneten in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gebe. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben könne, verhindere es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiere. Damit weise der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbiete; in dieser Funktion könne ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden.

Die Anmeldemarke sei in ihrer Gesamtheit auch keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn sie könne nicht unmittelbar als konkrete Aussage über die Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen verstanden werden.

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