BPatG: Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatG

veröffentlicht am 13. November 2015

BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 127 Abs. 2 PatG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 180 S.1 ZPO

Das BPatG hat entschieden, dass die Zustellung von förmlicher Gerichtspost nicht „postlagernd Postagentur …“ erfolgen kann, da es sich insoweit nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO handele. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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