BPatG: Keine Kostenauferlegung an den Unterliegenden bei komplexer Rechtslage

veröffentlicht am 9. Oktober 2010

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 33 W (pat) 20/09
§ 63 Abs. 1 MarkenG

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung zu Ungunsten eines Widerspruchsführers nicht der Billigkeit entspricht, wenn die Rechtslage und Rechtsprechung in ähnlichen Fällen umfangreich, unüberschaubar oder von Änderungen geprägt war. Das Unterliegen im Widerspruchsverfahren allein könne jedenfalls kein Kriterium für die Kostenauferlegung sein, da § 63 Abs. 1 MarkenG eine Ermessensregelung enthalte, die die Vorschrift von den zivilprozessualen Vorschriften unterscheidet. Um eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen, müssten also noch weitere Umstände neben dem Unterliegen hinzutreten. Diese könnten darin bestehen, dass eine Partei einen erkennbar aussichtslosen Anspruch durchzusetzen versucht. Existiere zu dem konkreten Fall jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, könne nicht von erkennbarer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Zudem seien viele Aspekte zu berücksichtigen und prüfen gewesen, die der Angelegenheit eine hohe Komplexität verliehen hätten. Aus diesem Grund sei die Kostenauferlegung an die unterlegene Partei unbillig gewesen; jede Partei habe die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

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