BPatG: Kennzeichen „Das Pack“ ist für Bekleidung nicht unterscheidungskräftig

veröffentlicht am 10. April 2018

BPatG, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 27 W (pat) 574/16
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Das Pack“ nicht als Marke für Oberbekleidung angemeldet werden kann. Das Zeichen besitze keine Unterscheidungskraft und diene in der Form des Aufdrucks auf Kleidungsstücken als Kommunikationsmittel und nicht als Herkunfthinweis. Die Wendung „Das Pack“ bezeichne eine Gruppe von Menschen, die als asozial, verkommen oder Ähnliches verachtet bzw. abgelehnt werde. Es handele sich um eine abwertende Bezeichnung in der Bedeutung „Gesindel“, „Pöbel“. In der wahrscheinlichsten Verwendung der Wortfolge als Schriftzug auf einem Oberbekleidungsstück, mithin als Motiv, handele es sich daher um ein Gestaltungsmittel und nicht um eine markenmäßige Verwendung. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Das Pack).


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