BPatG: Markenbenutzung muss auch ohne Hinweis des Gerichts glaubhaft gemacht werden

veröffentlicht am 10. Juli 2009

BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06
§§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass, wer die Benutzung einer Marke im Beschwerdeverfahren nicht von sich aus glaubhaft macht, das Verfahren unter Kostentragung verlieren kann.  Im konkreten Fall hatte die Widersprechende Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke wegen Verwechslungsgefahr erhoben. Dieser Widerspruch wurde mangels Verwechslungsgefahr zurück gewiesen, zugleich wurde durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch klar gestellt, dass die von der Gegenseite erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Marke durch die Widersprechende für das weitere Verfahren relevant sei. Im zweiten Beschluss der Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde ausdrücklich konstatiert, dass eine Benutzung nicht belegt wurde. In ihrer Beschwerde auf diesen zweiten Beschluss machte die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke immer noch nicht glaubhaft und legte keinerlei Unterlagen vor. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Widersprechende ohne weitere Aufforderung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorlegen müssen, da ihr durch die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle die Einrede der Gegenseite und deren Relevanz für das Verfahren bewusst gewesen sein müsse. Im Gegenteil sei ein Hinweis des Gerichts nicht zulässig gewesen, da solche nicht erteilt werden dürften „in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde“.

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