BPatG: Muss die Marke „Merci“ wegen Markenraubes gelöscht werden?

veröffentlicht am 21. April 2017

BPatG, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 25 W (pat) 27/17
§ 8 MarkenG, § 50 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die für Schokolade u.a. eingetragene Marke „Merci“ nicht gelöscht werden muss. Der Löschungsantragsteller warf dem Markeninhaber vor, die Marke sei eine „Raubmarke“ und würde der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „Merci“ rauben. Zudem begehe die Markeninhaberin Rufmord gegenüber potentiellen Markenverletzern. Vorsichtshalber hatte der Antragsteller gegenüber dem kompletten Markensenat Befangenheitsantrag gestellt, da in der Vergangenheit bereits einem früheren Mandanten eine Marke durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung geraubt worden sei. Nach Ablehnung dieses Antrags stellte das Gericht fest, dass eine Löschung nicht in Betracht käme. Für potentielle Schutzhindernisse sei die 10-Jahres-Frist seit Eintragung bereits abgelaufen; eine bösgläubige Markenanmeldung könne ebenfalls nicht angenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Merci).


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