BPatG: Nach Markeneintragung für eine ausländische Firma kann sich Rechtsanwalt aus dem Vertreterverzeichnis löschen lassen

veröffentlicht am 9. September 2009

BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
§ 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.

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