BPatG: Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nicht nur durch die Beschreibung und die Zeichnung auszulegen

veröffentlicht am 3. November 2015

BPatG, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 35 W (pat) 421/13
§ 12a GebrMG

Das BPatG hat entschieden, dass der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt ist, welche durch die Beschreibung und die Zeichnung auszulegen sind (vgl. § 12a GebrMG). Jedoch erlaubt dies regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Schutzanspruchs (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 07.09.2004, Az. X ZR 255/01 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zum Volltext der Entscheidung hier.

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