BPatG: Sie haben das Schreiben des Markenamtes (DPMA) nie erhalten? Pas de problème, madame!

veröffentlicht am 12. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 24 W (pat) 43/06
§ 94 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 3 VwZG

Das BPatG hat zu der Frage entschieden, wann ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wirksam zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war ein Einschreiben als unzustellbar zurückgegeben worden. Es gab zwar eine Postzustellungsurkunde für das streitgegenständliche Schreiben; dieses reichte dem Senat jedoch nicht aus. Die Beweiskraft der besagten Zustellungsurkunde beziehe sich nicht auf die für eine wirksame Zustellung erforderliche Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin des Markeninhabers zum Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der genannten Adresse gewohnt habe (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG in der im Verfahren noch anzuwendenden alten Fassung i. V. m. § 180 ZPO). Die Urkunde stelle insoweit lediglich ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers dar, das jedoch durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden könne (BGH NJW 1992, 1963).

Die Adressatin hatte angegeben, vor der Zustellung umgezogen zu sein und sich entsprechend umgemeldet zu haben, was ein Anruf des Senats bei dem Gewerbeamt bestätigte. Die tatsächliche Kenntnis von einem angefochtenen Beschluss sei unbeachtlich und könne die fehlerhafte Zustellung nach dem anzuwendenden § 9 Abs. 2 VwZG a. F. nicht heilen, da nach dieser Vorschrift eine Heilung ausgeschlossen gewesen sei, wenn mit der Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden sollte, wie es vorliegend der Fall war.

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