BPatG: Streitwert für Widerspruch nach Markenanmeldung beträgt regelmäßig 10.000 EUR

veröffentlicht am 3. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG

Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR.

Seit Einführung des Euro seien, so das Bundespatentgericht, Regelgegenstandswerte von 50.000,00 EUR festgesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2002, I ZB 7/02  – MAGNUM; BGH,Beschluss vom 24.02.2005, Az. I ZB 2/04, – MEY / Ella May [vgl. auch BGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05, Link: BGH]). Der Senat halte für das patentgerichtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren zwar ebenfalls eine deutliche Erhöhung des bisher im Normalfall regelmäßig festgesetzten Wertes, nicht aber eine absolute Angleichung des Gegenstandswertes an die aktuelle Praxis des BGH für angemessen, zumal die Verteidigung einer mit Widerspruch angegriffenen jüngeren Marke auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH einen Anhaltspunkt für ein höheres wirtschaftliches Interesse an ihrem Bestand als im Normalfall geben könne. Der erkennende Senat nehme aber die Aussage, dass 10.000,00 EUR regelmäßig nicht ausreichend seien, zum Anlass, ebenso wie der BGH nunmehr eine Verdoppelung des bisher üblichen Betrages vorzunehmen und für einen Normalfall wie dem vorliegenden einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR festzusetzen.

Das BPatG wies weiter darauf hin, dass eine entsprechende Anhebung des regelmäßigen Gegenstandswertes nicht ohne weiteres auch für andere Arten von markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem BPatG angebracht erscheine. So könne es für das Eintragungsverfahren durchaus noch bei den bisher üblichen 10.000,00 EUR verbleiben, da das wirtschaftliche Interesse an der Erlangung einer Marke, für die sogar in vielen Fällen wegen ungewisser Erfolgsaussichten gleichzeitig Alternativanmeldungen verfolgt würden, nicht gleich hoch wie bei der Verteidigung einer bereits eingetragenen Marke im Widerspruchsverfahren veranschlagt werden müsse. Insoweit sei insbesondere bei noch nicht eingetragenen Marken bzw. Markenanmeldungen eine pauschale Betrachtungsweise unvermeidlich. Auch der X. Zivilsenat des BGH nehme für patentrechtliche Verfahren eine entsprechende Differenzierung zwischen Eintragungs- und Einspruchsverfahren vor, die sich dort allerdings aus der Anzahl der Verfahrensbeteiligten ergebe (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 109 Rn. 17). Weiter könne es angemessen sein, bei Nebenverfahren (z. B. Akteneinsicht) abweichend von der bisherigen Praxis für den Normalfall als Gegenstandswert den Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG (bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen derzeit 4.000,00 EUR) heranzuziehen. Diese Fragen bedürften im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

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