BPatG: Überraschung! Die Marke „Info Network“ ist für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten nicht freihaltebedürftig / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 29. Dezember 2010

BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 26 W (pat) 152/09
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2; 66 Abs. 1 und 2 MarkenG

Das BPatG hat entscheiden, dass die Marke „Info Network“ für Geldspielautomaten einzutragen ist, was das Deutsche Patent- und Markeamt zuvor allen Ernstes mit der Begründung der Freihaltebedürftigkeit abgelehnt hat. Der Senat erklärte hierzu ausführlich:

„II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach Beschränkung des Warenverzeichnisses als begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Marke „Info Network“ für die nunmehr allein noch von der Zurückweisung umfasste und beanspruchte Ware der Klasse 9 „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ steht weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht insoweit ein Freihaltebedürfnis.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile führt dabei ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, zu einer Marke, die ebenfalls ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507- Postkantoor).

Die angemeldete Wortkombination verknüpft das der englischen Sprache entstammende, aufgrund seiner klanglichen Nähe zur deutschen Übersetzung „Netzwerk“ auch im Deutschen verständliche Nomen „Network“ mit dem sprachüblich vorangestellten Bestimmungswort „Info“, das im Deutschen als Abkürzung für das dem Lateinischen entstammende Wort „Information“ im Sinne von Nachricht, Mitteilung oder Auskunft über Tatsachen, Ereignisse oder Abläufe verwendet wird. In seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ bezeichnet „Info“ daher eine irgendwie geartete, konkrete Sachinformation. Zwar kann der Begriff „Information“ (lat. „Einformung, Bildung, Gestaltung“) im Deutschen darüber hinaus zusätzlich Daten im Sinne von Informationen bezeichnen, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung durch spezielle Zeichen oder Codes dargestellt sind (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl., Bd. 9, Stichwort „Information“). Jedoch ist die Abkürzung „Info“ im deutschen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung von Daten üblich geworden, deren Austausch zwischen elektronischen Geräten sich letztlich auf den Austausch der durch ein Bit im Sinne einer Binärziffer übermittelten Information von „0″ oder „1″ reduzieren lässt. Weil die Funktionsweise elektronischer Netzwerke einen solchen Datenaustausch notwendig voraussetzt, weist „Info“ in seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ darauf hin, dass das so bezeichnete Netzwerk dem Austausch von Sachinformationen dient. Die Getrenntschreibung beider Wortbestandteile hat dabei lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels und führt nicht dazu, dass der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination über die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile „Info“ und „Network“ hinausginge (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen Versteher; BPatG 32 W (pat) 4/04 – Knusper Allerlei; BPatG 25 W (pat) 197/02 – Effect Color, jeweils PAVIS PROMA).

Zur Beschreibung eines bestimmten Merkmals der nach Beschränkung des Warenverzeichnisses allein noch von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist „Info Network“ daher nicht geeignet. Zwar lassen sich derartige Geräte etwa zur Steuerung der Münzentleerung technisch vernetzen (vgl. Patent DE 10213999A1 v. 23.10.2003 – Verfahren zur Abrechnung und Kassierung von münzbetätigten Automaten). Auch vernetzen Online-Spielcasino-Ketten mehrere Spielautomaten zu einem großen progressiven Jackpot (vgl. http:www.gamblingcity.net/de/casino-spiele/online-spielautomaten/chancen.php). Primär dienen diese Geräte dabei jedoch nicht dem Austausch konkreter Sachinformationen im Sinne von Nachrichten, Mitteilungen oder Auskünften innerhalb eines Netzwerkes. Auch zur Förderung oder Pflege sozialer Kontakte innerhalb sozialer Netzwerke sind Spielautomaten weder geeignet noch bestimmt. Für „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist das angemeldete Zeichen nicht im Allgemeininteresse freihaltebedürftig.

Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt insoweit nicht vor.

Ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Info Network“ zur Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ fehlt ebenfalls. Weil „Info Network“ im Zusammenhang mit Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten keine für den Durchschnittsverbraucher oder die inländischen Konkurrenten der Anmelderin ohne weiteres verständliche beschreibende Sachaussage beinhaltet, werden sie „Info Network“ als Herkunftshinweis verstehen, wenn sie im Verkehr auf derartig gekennzeichnete Geräte treffen.

Da weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin nach Beschränkung des Warenverzeichnisses aus diesen Gründen stattzugeben.“

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