BPatG: Wenn eine Marke bösgläubig nur zum Zweck der Wettbewerbsbehinderung angemeldet wird

veröffentlicht am 12. Juni 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
§§ 50 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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