BPatG: Zu den Anforderungen an technische Zeichnungen für Gebrauchsmuster

veröffentlicht am 26. November 2015

BPatG, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 35 W (pat) 10/15
§ 8 Abs. 1 GebrMG, § 4 Abs. 4 GebrMG; § 4 Abs. 4 Nr. 5 GebrMV, § 7 Abs. 6 GebrMV

Das BPatG hat entschieden, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung zu Recht zurückzuweisen ist, wenn die beigefügten Zeichnungen nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung (schwarze Linien, klar und konturenscharf, keine Erläuterungen) entsprechen. Bleistiftzeichnungen mit Anmerkungen seien zu Recht als  nicht ausreichend erachtet worden. Werde dem Anmelder die Rüge der Anmeldung sowie der zurückweisende Beschluss jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt, könne die Korrektur der Zeichnungen noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Beschwerdegebühr wurde dem Anmelder im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen erstattet. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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