BPatG: Zu den aktuellen Regelstreitwerten in Markenwiderspruchs- und Markenlöschungsverfahren

veröffentlicht am 5. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
§ § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG

Das BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung:

„Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,00 EUR in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,00 EUR in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,00 EUR bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25.07.2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21.02.2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erscheint.“

Auf die Entscheidung hingewiesen hatte Stefan Fuhrken (hier).

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