BPatG: Zur Auferlegung der Kosten für ein markenrechtliches Widerspruchsverfahren

veröffentlicht am 13. September 2016

BPatG, Beschluss vom 22.08.2016, Az. 27 W (pat) 37/16
§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren eine Kostenauferlegung zum Nachteil des unterlegenen Widersprechenden nicht generell dem Billigkeitsgrundsatz entspricht. Dies komme jedoch z.B. in Betracht, wenn in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation der Widersprechende versuche, seine Interessen durchzusetzen. Es verstoße jedoch nicht gegen die Sorgfaltspflicht, in einem vom Ausgang her offenen Verfahren Widerspruch zu erheben. Letzteres sei vorliegend geschehen und von der Rücknahme des Widerspruchs könne nicht auf eine von Anfang an erkennbare Aussichtlosigkeit geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Kostentragung Widerspruch).


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