BPatG: Zur Frage, wann im patentrechtlichen Rechtsstreit eine „Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen“ in Betracht kommt

veröffentlicht am 28. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
§ 71 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG nur in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies könne selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vorrangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolge (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., §71 Rdnr. 16). Dafür waren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

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