BPatG, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 29 W (pat) 504/15
§ 71 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst tragen muss. Eine Abweichung könne gemäß dem Markengesetz nur aufgrund von Billigkeitserwägungen nach einem strengen Maßstab vorgenommen werden. Ausnahmsweise könne eine Kostenauferlegung gerechtfertigt sein, wenn einer der Verfahrensbeteiligten trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versuche, die Marke zu erhalten oder zu löschen und somit dem gegnerischen Beteiligten vermeidbare Kosten entstünden. Für den entschiedenen Fall verneinte das Gericht dies jedoch. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Kostentragung Widerspruch).
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