BRAO: Rechtsanwaltskammer kann neuerdings einen Verstoß gegen DL-InfoV durch einen Rechtsanwalt als Ordnungswidrigkeit ahnden

veröffentlicht am 11. Februar 2011

Mit der am 28.12.2010 in Kraft getretenen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist jede zuständige Rechtsanwaltskammer nunmehr befugt, Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung von Rechtsanwälten kostenpflichtig – nämlich als Ordnungswidrigkeit – zu ahnden. Die „Erlöse“ fließen der jeweiligen Kammer zu. § 73 b BRAO wurde wie folgt geändert:

§ 73b Verwaltungsbehörde

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

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