BSG: Deutsche Arzneimittel-Preisvorschriften sind nicht auf Medikamente ausländischer Apotheken anwendbar

veröffentlicht am 16. September 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 14/08 R
§ 129 Abs 5a SGB V

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass für nach Deutschland importierte Fertigarzneimittel Apothekenabgabepreise nicht gelten, weder aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG noch aufgrund des § 129 Abs 5a SGB V. Die inländischen Arzneimittel-Preisvorschriften sind folglich als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht nicht auf Arzneimittel anwendbar, die sich außerhalb des Inlands befinden (BSG, Urteil vom 28.7.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, RdNr 23 ff. = BSGE 101, 161). Der BGH hat jüngst eine entgegengesetzte Rechtsansicht verkündet und den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen.

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