BSG, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 3 KS 3/12 R
§ 1 KSVG, § 2 KSVG
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Honorar des Künstlers Costa Cordalis für die Teilnahme am RTL-Dschungelcamp nicht der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt, wenn der Künstler mit dem Fernsehsender die Zahlung des Honorars an eine Kommanditgesellschaft vereinbart, deren gewinnbezugsberechtigter Gesellschafter er ist. Zitat:
„Die Ausnutzung solcher rechtlich nicht verbotenen Gestaltungsmöglichkeiten ist zulässig, auch wenn das zu einer Umgehung der Zielvorstellungen des KSVG führt. Eine Änderung dieses Zustandes bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.“
Vorinstanzen:
SG Reutlingen – S 9 KR 3194/08 –
LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 3114/11 –